5.2. Die Gutachter gingen insbesondere unter Berücksichtigung des chronischen lumbosakralen und rechtsseitigen glutealen Schmerzsyndroms sowie der chronischen Nacken- und Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. VB 224.1 S. 10 f.). Der orthopädische Gutachter äusserte sich betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit explizit dazu, dass ab Dezember 2018 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe.