5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass ab Februar 2020 bis 31. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit bestanden haben solle. Dies stünde im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte und auch in der RAD-Beurteilung vom 27. Juni 2023 (recte: 28. Juni 2023) werde auf den Austrittsbericht des Kantonsspitals C._____ vom 10. Mai 2023 verwiesen und festgehalten, dass ab dem 4. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Beschwerde S. 3 ff.). Das Gutachten sei im Weiteren unvollständig, lückenhaft und widersprüchlich (Beschwerde S. 5).