Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2018 könne ab Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Februar 2021 könne ab August 2021 die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden (VB 224.1 S. 11 f.)