In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer bestehe seit Dezember 2015 eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Als angepasst gelte eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, das längere Stehen und Gehen sowie der Einsatz der adominanten linken oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus, wie auch Schichtarbeiten, fremd- und selbstgefährdende Tätigkeiten, sowie das berufsbedingte Führen von Fahrzeugen, sollten vermieden werden.