Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 289) zu Recht ab dem 1. Dezember 2019 befristet bis zum 31. Januar 2020 sowie ab dem 1. Februar 2021 eine ganze Rente zugesprochen und damit einen Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2021 verneint hat.