2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. April 2024 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf die Beigeladene mit Eingabe vom 7. Mai 2024 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: