2. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Dezember 2019 – ohne Unterbruch – eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.