ergangene Verfügung ein, mit welcher sie die Verfügung vom 15. Dezember 2022 pendente lite aufhob und die nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes sowie die anschliessende Neuverfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in Aussicht stellte. Mit Beschluss VBE.2023.57 vom 4. April 2023 schrieb das Versicherungsgericht das Verfahren daher als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere Abklärungen und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD).