6. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens (vgl. die Invaliditätsgradberechnung in der Verfügung vom 2. Februar 2018 in der Beschwerdebeilage 1) werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und sind ausweislich der Akten auch nicht zu beanstanden, weshalb auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten ist. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % vermag keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit.