5.6. An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 17. November 2022 (E. 2.) bestehen damit keine auch nur geringen Zweifel, weshalb dieser Beweiskraft zukommt (vgl. E. 3.2.). Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, wonach per 1. April 2020 bis am 8. Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend bis aktuell (17. November 2022) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden habe, welche von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2021 bis am 16. Februar 2022 und einer ebensolchen vom 6. April 2022 bis am 18. Mai 2022 unterbrochen worden sei (E. 2.), ist abzustellen.