ab dem Datum des Berichts vom 8. Juli 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, kann anhand der Befundlage in diesem Bericht (VB 20.4 S. 15; keine Schwellung, kein Erguss, keine Überwärmung und keine Hinweise für einen Infekt oder CRPS; vgl. auch die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer keine Physiotherapie mehr durchführe, keine orthopädischen Hilfsmittel nutze und keine Analgetika oder NSAR nehme) nachvollzogen werden.