Auch RAD-Arzt Dr. med. C._____ beurteilte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als nicht gegeben (vgl. E. 2.), weshalb diesbezüglich, anders als vom Beschwerdeführer dargetan (vgl. E. 4.), keine Diskrepanz zwischen diesen beiden Berichten besteht. Dass Dr. med. C._____ ab dem Datum des Berichts vom 8. Juli 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, kann anhand der Befundlage in diesem Bericht (VB 20.4 S. 15; keine Schwellung, kein Erguss, keine Überwärmung und keine Hinweise für einen Infekt oder CRPS;