5.2. Wie auch vom Beschwerdeführer ausgeführt (E. 4.), stützte sich RAD-Arzt Dr. med. C._____ in seiner Beurteilung vom 17. November 2022 (VB 35) auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. E._____, Facharzt für Chirurgie, vom 8. Juli 2020. Darin wurde unter anderem ausgeführt, es werde eine Arthro-MRI-Untersuchung des linken Kniegelenkes empfohlen und der Beschwerdeführer sei bis dahin in seiner angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte er keine Ausführungen (VB 20.4 S. 15). Auch RAD-Arzt Dr. med. C.__