16 UVG mit Hinweis u. a. auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 3.3.2). Die Invalidenversicherung nimmt hingegen eine entsprechende Invaliditätsgradberechnung unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kumulativ nach Ablauf des Wartejahres und sechs Monate nach der Anmeldung vor (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c und Art. 29 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 8 ATSG). Daraus, dass die Suva dem Beschwerdeführer vom 24. April 2019 bis am 30. September 2022 Taggelder ausgerichtet hat, lässt sich damit nicht ableiten, dass eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegt, weshalb dieses Vorbringen unbehilflich ist.