4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Dauer der Erwerbsunfähigkeit sei bestritten. Es sei unklar, wie RAD-Arzt Dr. med. C._____ auf seine Einschätzung komme. Er stütze sich dabei auf den Kreisarztbericht vom 8. Juli 2020. Diesem könne aber keine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 8. Juli 2020 entnommen werden. Ebenso stütze er sich auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 20. Mai 2022, welcher die Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Juli 2022 verlängert habe (Beschwerde S. 7 f.). Es gebe massive Diskrepanzen zwischen dem Kreisarzt und dem behandelnden Arzt einerseits sowie dem RAD-Arzt Dr. med. C._____ andererseits (Beschwerde S. 10).