2. Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2024 (VB 52) beruht in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. November 2022. Dieser führte darin aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser gemäss dem Untersuchungsbericht der Suva vom 9. August 2022 seit dem 24. April 2019 dauerhaft nicht mehr zumutbar sei. Diese Einschätzung lasse sich mit der körperlichen Schwere der im Stehen auszuübenden Tätigkeit begründen.