1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52) zu Recht jeweils eine ab dem 1. April bis am 31. Oktober 2020 und ab dem 1. August 2021 bis am 31. Mai 2022 befristete ganze Rente zusprach.