2. Dem Beschwerdeführer seien die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen, insbesondere die ihm ab 1. April 2020 bis 31. Dezember 2022 nahtlos zustehende ganze Invalidenrente, zuzusprechen. 3. Eventualiter: Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zum rechtserheblichen Sachverhalt, und die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer im Anschluss daran die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen, insbesondere die ihm ab 1. April 2020 bis 31. Dezember 2022 nahtlos zustehende ganze Invalidenrente, zuzusprechen.