zweifellos unrichtig, da sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellen lässt, wonach ein umfangmässig geringerer oder gar kein Leistungsanspruch resultiert. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die für März bis Juni 2020 ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen zu Unrecht zurückgefordert resp. mit Nachzahlungen von Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche weiterer Abrechnungsperioden verrechnet (vgl. VB 211). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 aufzuheben. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).