3.4. Hinsichtlich der Kurzarbeitsentschädigungsabrechnungen für die Monate März bis Juni 2020 erweist sich die ursprüngliche Annahme der Beschwerdegegnerin, die Arbeitnehmer B._____ und C._____ seien in einem regelmässigen Pensum (und nicht auf Abruf) von 100% tätig gewesen, nicht als -8-