, 294, 295, ff., 300, 303 ff.). Entsprechend kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, die Beschwerdeführerin habe bereits im März 2020 damit gerechnet, das Projekt könne gar nicht – auch nicht mit entsprechenden COVID-19-Massnahmen – fortgesetzt werden. Dass die Beschwerdeführerin zuvor (vorsorglich) eine Voranmeldung für eine Kurzarbeitsentschädigung eingereicht hat, kann ihr nicht entgegengehalten werden. Den Akten kann schliesslich auch nicht entnommen werden, die Beschwerdeführerin habe angegeben, das Projekt werde heruntergefahren oder möglicherweise aufgelöst (vgl. VB 241).