Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bestand. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich ausführte, dass die Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsausfall gerechnet habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2020 bzw. am 12. März 2020 die Arbeitserlaubnis in Q._____ für ihre beiden Arbeitnehmer beantragt hat, die Flüge nach Q._____ bereits gebucht hat und am 16. März 2020 eine Besprechung zur Projektplanung trotz COVID-19 stattfand (vgl. VB 291 ff., 294, 295, ff., 300, 303 ff.).