Die Beschwerdeführerin gab bei den jeweiligen Anträgen von Kurzarbeitsentschädigung an, im April und Mai 2020 seien je vier und im Juni 2020 drei Arbeitnehmende anspruchsberechtigt (VB 366; 371; 390). Den Akten ist zu entnehmen, dass davon unter anderem jeweils C._____ und B._____ betroffen sind, welche von der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Projekt in Q._____ angestellt wurden (VB 289 f.; 364; 365; Beschwerde S. 1 f.). Aus den Arbeitsverträgen (vgl. "Workorder", VB 289 f.) dieser Arbeitnehmer ist ersichtlich, dass sie zu einem Stundenlohn von Fr. 42.00 bzw. € 60.00 angestellt wurden und ein Maximum von zehn Arbeitsstunden pro Tag zu leisten hatten.