3.3. 3.3.1. Arbeit auf Abruf wird aus juristischer Perspektive häufig definiert als Teilzeitarbeit, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages geleistet wird und bei welcher Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze unbestimmt sind und jeweils entweder einseitig vom Arbeitgeber oder durch Parteivereinbarung festgelegt werden (HENNEBERGER, SOUSA-POZA, ZIEGLER, Staatssekretariat für Wirtschaft, Seco, Eine empirische Analyse der Arbeit auf Abruf in der Schweiz, S. 10 Ziff. 1.1). Gemäss AVIG-Praxis ALE ist Arbeit auf Abruf in der Regel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das sich durch unregelmässige Arbeitszeiten auszeichnet.