3. 3.1. Im Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Arbeitnehmer C._____ und B._____ der Beschwerdeführerin, für welche diese Kurzarbeit angemeldet und erhalten hatte, nicht – wie ursprünglich angenommen – in fixen Pensen angestellt worden seien, sondern ihr Pensum unregelmässig und von dem Projekt abhängig gewesen sei, für welches sie angestellt wurden (VB 239 S. 240 f.). Da die Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit nicht mindestens sechs Monate im Betrieb angestellt gewesen seien oder ein fix zugesichertes Pensum gehabt hätten, bestehe kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (VB 239 S. 241).