Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414). Gleiches gilt bei einer ursprünglich unvollständigen Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_195/2022 vom 9. August 2022 E. 5.2; 8C_277/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1; 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.1).