2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. März 2024 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 1. Februar 2024. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die rückwirkende Korrektur der Kurzarbeitsentschädigungsabrechnungen betreffend die Monate März bis Juni 2020 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die ursprünglich formlos zugesprochenen Leistungen in der Höhe von Fr. 42'198.23 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 239) zurückgefordert hat.