2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Die Kurzarbeitsentschädigungen der beiden Mitarbeiter B._____ sowie C._____ für die Monate März bis Juni 2020 seien rechtmässig ausgerichtet worden. In der Folge sei auf die diesbezügliche Rückforderungen der geleisteten Kurzarbeitsentschädigungen seitens der UNIA Arbeitslosenkasse zu verzichten. Der Einspracheentscheid der UNIA Arbeitslosenkasse dat. 01. Februar 2024 sei in der Folge aufzuheben."