Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 forderte die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausbezahlte Leistungen für die Monate März bis Juni 2020 bezogen auf zwei Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin (B._____ und C._____) in der Höhe von Fr. 42'198.23 zurück, verrechnete von ihrer Rückforderung einen Anteil von Fr. 7'523.74 mit einer Nachzahlung von Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche weiterer Abrechnungsperioden und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des verbleibenden Betrags von Fr. 34'674.49. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 ab.