1. Die Beschwerdeführerin reichte dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) am 17. März 2020 eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein und gab an, es seien voraussichtlich neun Arbeitnehmende von 100 % Arbeitsausfall für die Zeit vom 16. März 2020 bis 15. Juni 2020 betroffen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 erhob die kantonale Amtsstelle Arbeitslosenversicherung (KAST) des AWA keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den frühestmöglichen Beginn des (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bestehenden) Anspruchs auf den 20. März 2020 sowie das Ende auf den 31. August 2020 fest.