1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung betreffend die Hilflosenentschädigung vom 29. Januar 2024 und die Verfügung betreffend Assistenzbeitrag vom 29. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten