5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob eine Rückweisung (auch) wegen der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin angezeigt wäre. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen in Bezug auf die Hilflosenentschädigung vom 29. Januar 2024 (VB 149) als auch in Bezug auf den Assistenzbeitrag vom 29. Januar 2024 (VB 150) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. -8-