_ vom 2. September 2024 eine konkrete Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt. Zur ergänzenden Stellungnahme des Aussendienstes vom 12. April 2024 (VB 164) ist zudem anzumerken, dass diese von Fachspezialistin H._____ erstellt wurde, welche ausweislich der Akten keine Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hatte (vgl. E. 3.2.2 und E. 4 hiervor). Folglich kann die Beschwerdegegnerin auch mit den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beurteilung der Einschränkung der alltäglichen Lebensverrichtungen nicht genügen.