Dasselbe gilt für den auf den 15. Dezember 2023 datierten Bericht von Dr. med. B._____ (VB 139), welcher sich jedoch lediglich zur Geh- und Stehfähigkeit des Beschwerdeführers äussert, aber keine weiteren Angaben zu dessen Einschränkungen wiedergibt. In der zusätzlich durch das Versicherungsgericht eingeholten Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 2. September 2024 führt dieser aus, er habe den Beschwerdeführer