Dem sehr knapp gehaltenen Bericht von Dr. med. D._____ vom 14. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer das letzte Mal am 11. März 2021 und somit fast zwei Jahre vor Erstellung des Berichts zuletzt untersucht hat (vgl. VB 107 S. 2). Angaben zu den Einschränkungen der körperlichen Funktionen durch das Leiden im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort und Stelle sind daher dem Bericht nicht zu entnehmen. Auch die Berichte von Dr. med. E._____ vom 4. März 2021 sowie 20. September 2021 waren im Zeitpunkt der Abklärung an Ort und Stelle bzw. der ergänzenden Stellungnahme rund zwei Jahre alt.