In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung führte sie aus, der Beschwerdeführer benötige für einfache administrative Tätigkeiten eine Begleitung im Umfang von zehn Minuten pro Woche und für Wäsche und Kleiderpflege eine solche von 15 Minuten pro Woche. Daraus resultiere ein totaler Zeitaufwand von 25 Minuten pro Woche (VB 121 S. 5 ff.). In der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 wurde ein zusätzlicher Mehraufwand von 15 Minuten im Bereich Reinigung anerkannt, woraus ein Gesamttotal von 40 Minuten im Bereich lebenspraktische Begleitung resultierte (VB 138).