3. Am 27. Juni 2023 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung in der Wohnung des Beschwerdeführers durch. Im Abklärungsbericht vom 11. Juli 2023 (VB 121) hielt die Fachspezialistin C._____ fest, der Beschwerdeführer sei bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen nur in Bezug auf die Fortbewegung im Freien auf regelmässige Dritthilfe angewiesen (VB 121 S. 3). In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung führte sie aus, der Beschwerdeführer benötige für einfache administrative Tätigkeiten eine Begleitung im Umfang von zehn Minuten pro Woche und für Wäsche und Kleiderpflege eine solche von 15 Minuten pro Woche.