5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Kosten für die zusätzliche Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 15. November 2024 in der Höhe von Fr. 250.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 -