5.2.2. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 1. Februar 2024 erlassen, ohne medizinisch hinreichend abzuklären, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die Einschränkungen in somatischer und psychiatrischer Hinsicht im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu kumulieren wären oder inwiefern sie sich überschneiden (vgl. E. 3.4. hiervor). Deshalb hat sie für die Kosten der zusätzlichen Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 15. November 2024 in der Höhe von Fr. 250.00 (Rechnung vom 6. Dezember 2024) aufzukommen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4).