Da sich bei einer gemäss vorangehenden Ausführungen anzunehmenden Arbeitsunfähigkeit von 25 % in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.8. hiervor) ein Invaliditätsgrad von 25 % und damit selbst bei Vornahme des von der Beschwerdeführerin geforderten 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IVG) ergeben würde, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen, da ein höherer Abzug angesichts der konkreten Gegebenheiten klarerweise nicht gerechtfertigt wäre. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2024 (VB 168) damit im Ergebnis zu bestätigen.