Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom 1. Mai 2023 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Da sich bei einer gemäss vorangehenden Ausführungen anzunehmenden Arbeitsunfähigkeit von 25 % in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.8. hiervor) ein Invaliditätsgrad von 25 % und damit selbst bei Vornahme des von der Beschwerdeführerin geforderten 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit.