Stellungnahmen vom 14. Juni 2021 und 15. November 2024 ergänzt wurde (vgl. E. 3.1.1. und 3.5. hiervor), ist damit seit Oktober 2015 in angestammter Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und in angepasster Tätigkeit bei einer möglichen Präsenz von sechs Stunden pro Tag von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum auszugehen. 4. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei bei der Berechnung des Valideneinkommens auf den Totalwert der LSE-Tabellenlöhne abzustellen und bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 bis 10 % vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 6, 20 ff.).