3.8. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen ist damit in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf den somatischen Teil des MEDAS-Gutachtens vom 20. Juni 2019 (vgl. E. 3.1.2. hiervor) und die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 8. Dezember 2020, welche durch dessen -9-