Es sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 13. Januar 2025 S. 2 f.) noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, die an der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. C._____ vom 15. November 2024 Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis).