__ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dahingehend konkretisierte, dass die höhere Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht auch die Entlastungserfordernisse aus psychiatrischer Sicht abdeckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2023 vom 13. Juni 2024 E. 5.2). Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2;