Zudem wird die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl psychiatrisch wie auch rheumatologisch mit der Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin begründet (vgl. E. 3.2.1. und 3.5. hiervor). Es ist damit entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 13. Januar 2025 S. 2 f.) insgesamt nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C._____ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dahingehend konkretisierte, dass die höhere Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht auch die Entlastungserfordernisse aus psychiatrischer Sicht abdeckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2023 vom 13. Juni 2024 E. 5.2).