Darin hielt er im Rahmen seines gutachterlichen Ermessens fest, dass zu den somatischen Einschränkungen keine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht resultiere, sondern dass es sich aus psychiatrischer Sicht um eine vollumfängliche Überschneidung mit den somatischen Einschränkungen handle (vgl. E. 3.5. hiervor). Zudem wird die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl psychiatrisch wie auch rheumatologisch mit der Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin begründet (vgl. E. 3.2.1. und 3.5. hiervor).