Dr. med. C._____ kam in seiner Stellungnahme vom 15. November 2024 in Kenntnis und unter Würdigung dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu seiner sowohl die somatische als auch die psychische Seite einbeziehenden medizinischen Beurteilung. Darin hielt er im Rahmen seines gutachterlichen Ermessens fest, dass zu den somatischen Einschränkungen keine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht resultiere, sondern dass es sich aus psychiatrischer Sicht um eine vollumfängliche Überschneidung mit den somatischen Einschränkungen handle (vgl. E. 3.5. hiervor).