Im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten wurde festgehalten, dass sich eine Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskelettes und eine wahrscheinlich vorliegende Reduktion der allgemeinen Leistungsfähigkeit ergäben. Eine leichte, dem Leiden bestens angepasste Tätigkeit könne man der Beschwerdeführerin in einem Umfang von sechs Stunden pro Tag zumuten, ohne zusätzliche rheumatologisch begründbare Leistungsminderung. Die Einschränkung der aktuellen Arbeitsfähigkeit begrün- -8-