Die von Dr. med. C._____ vorgebrachte Begründung im Hinblick auf die Abgrenzung der somatischen von den psychischen Gesundheitsschäden und auf Inkonsistenzen sei auch nicht nur ansatzweise überzeugend (vgl. Eingabe vom 13. Januar 2025). 3.7. Gemäss Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 14. Juni 2021 sei aus psychiatrischer Sicht sowohl bei der angestammten als auch bei der angepassten Tätigkeit von einer leichten Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 10 bis 25 % auszugehen. Die Anwesenheit am Arbeitsplatz sei dabei aus seiner Sicht nicht beeinträchtigt, so dass insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 75 bis 90 % anzunehmen sei (VB 147 S. 2).